Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schwestern und Brüder, 

„Weihnachtsruhe“, „Winterruhe“, fehlt nur „Winterreise“ in einem Kaleidoskop der Assoziationen, für manche vielleicht der „Winterschlaf“. Bilder, die manche Härten der pandemiebedingten Einschränkungen milder erscheinen lassen sollen. Gemeint ist schlicht „Warnstufe 3“. Aber wenn die Bilder unsere Gemüter entlasten, dann soll es so sein.

Jenseits der Bilder geht es – hier hat sich auch im neuen Jahr 2022 nichts geändert – um Fakten und Paragraphen: Am 14.01.2022 hat das Land die überarbeitete Corona-Verordnung veröffentlicht, die vom 15.01.2022 bis einschließlich 02.02.2022 gültig ist.

Diese Verordnung ist eine der kürzesten, die bislang veröffentlicht wurden. Sie regelt im Wesentlichen, dass die Warnstufe 3 mit ihren Konsequenzen bis einschließlich 2. Februar 2022 verlängert ist. Darüber hinaus werden nur einige Details neu geregelt, die aber kaum Einfluss auf unsere kirchlichen Handlungsfelder haben. Die Handlungsempfehlungen wie auch das Muster-Hygienekonzept für Gottesdienste und Veranstaltungen haben wir entsprechend angepasst. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Handlungsempfehlungen für die Kirchen der Konföderation und dem Muster-Hygienekonzept (im Netz unter: http://handlungsempfehlungen.landeskirche-hannovers.de).

Für Rückfragen zu diesen Handlungsempfehlungen stehen Ihnen Herr Stefan Riepe (stefan.riepe@evlka.de), Fachplaner für Besuchersicherheit und Hygienebeauftragter für Veranstaltungen in der Evangelischen Medienarbeit, und Frau Simone Ernst (simone.ernst@evlka.de) Eventmanagerin und Hygienebeauftragte für Events, Kultur und Messen in der Evangelischen Medienarbeit, zur Verfügung. Bitte stellen Sie Ihre Anfragen ausschließlich per Email.

ERGÄNZEND FOLGENDE HINWEISE

Die privaten Kontakte von Personen, die über einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis verfügen, sind weiterhin auf 10 Personen beschränkt (vgl. § 7a Abs. 4). Gottesdienste, religiöse Trauerfeiern und auch andere kirchliche Veranstaltungen sind keine privaten Zusammenkünfte und können weiterhin nach den bislang bekannten rechtlichen Vorgaben und landeskirchlichen Handlungsempfehlungen durchgeführt werden.

Unter den Ausnahmen für Zusammenkünfte, die nicht als private Zusammenkünfte im Sinne der aktuellen Beschränkungen gelten, sind nun auch nicht-religiöse Bestattungen explizit aufgeführt (diese Information ist für Kirchengemeinden wichtig, die Träger eines Friedhofs sind). Auch diese Bestattungen sind grundsätzlich von der bis zum 02.02.2022 verlängerten Beschränkung auf 10 geimpfte oder genesene Personen befreit. Allerdings ist für diese nicht-religiösen Bestattungen die Einhaltung der 3G-Regelung durch die Verordnung vorgeschrieben, für kirchliche Trauerfeiern gelten hinsichtlich der Hygieneregeln weiterhin die Beschlüsse des jeweiligen Kirchenvorstandes auf Grundlage der landeskirchlichen Empfehlungen für den Gottesdienst.

Im Blick auf die Virus-Variante Omikron können wir keine pauschalen Empfehlungen für kirchliche Veranstaltungen geben, weil die jeweiligen Rahmenbedingungen sehr unterschiedlich sind. Wir können weiterhin „nur“ auf unsere Handlungsempfehlungen verweisen, die Ihnen bei der Entscheidungsfindung die wichtigsten Aspekte aufzeigen sollen, die beachtet werden müssen oder sollten.

Manche Gemeinden, die in diesen Wochen Konfirmandenfreizeiten geplant haben, hat das Verbot von Klassenfahrten im Zeitraum bis Ostern durch das Kultusministerium verunsichert. Wir weisen darauf hin, dass zugleich die Landesverordnung Freizeiten für Kinder und Jugendliche mit bis zu 50 Teilnehmenden ausdrücklich erlaubt, wenn die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Wir müssen davon ausgehen, dass diese Entscheidung zu den Freizeiten von Fachexpertise gestützt ist, der wir uns im Blick auf Kinder-, Jugend- oder Konfirmandenfreizeiten anschließen können.

Für den Fall, dass Sie sich entschieden haben oder entscheiden, Kinder-, Jugend oder Konfirmandenfreizeiten, die zwischen dem 01.01.2022 und dem 24.04.2022 (Ende der Osterferien) stattfinden sollten/sollen, wegen der Pandemie abzusagen, können Sie entstehende Stornokosten gegenüber dem Landesjugendpfarramt bzw. Landeskirchenamt geltend machen. Dem Landeskirchenamt steht insgesamt die Summe von max. 40.000 € zur Verfügung, um die Gemeinden bei der Finanzierung entstandener Stornogebühren für coronabedingt abgesagte Konfirmanden- und Jugendfreizeiten zu unterstützen. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Zahl der Anträge und wird max. 500 € betragen. Ein formloser Antrag mit dem Nachweis der Stornokosten an das Landesjugendpfarramt für Freizeiten mit Kindern und Jugendlichen (Email: petra.schulz-witzler@evlka.de) und das Landeskirchenamt für Konfirmandenfreizeiten (Email: christina.bonczek@evlka.de) bis zum 30. April 2022 ist ausreichend. Falls Sie Rückfragen hierzu haben, richten Sie diese bitte per Email an die hier genannten Kontaktadressen.

Nicht nur die Politik bedient sich der Bilder für ihre Botschaften. Die biblischen Schriften umso mehr. Göttliches erschließt sich eben nur in Bildern, die Erfahrungen einfangen und durch Gottes Wort neu erfahren lassen.

Für die Winterruhe hält sie im Buch des Propheten Jesaja folgende Worte bereit:

„Gleichwie der Regen und Schnee vom Himmel fällt und nicht wieder dahin zurückkehrt,
sondern feuchtet die Erde und macht sie fruchtbar und lässt wachsen,
dass sie gibt Samen zu säen und Brot zu essen,
so soll das Wort, das aus meinem Munde geht, auch sein:
Es wird nicht wieder leer zu mir zurückkommen,
sondern wird tun, was mir gefällt, und ihm wird gelingen, wozu ich es sende.“

– spricht der Herr.

Diese Worte mögen in diesem neuen Jahr 2022 über Ihnen und Ihrer Gemeinde oder Einrichtung stehen.

Dies wünschen wir Ihnen aus dem Taskforce-Team:

Ihre Simone Ernst, Dr. Kerstin Gäfgen-Track, Silvia Mustert, Rebekka Neander, Andrea Radtke, Stefan Riepe, Benjamin Simon-Hinkelmann

und Ihr Ralph Charbonnier

Dr. theol. Ralph Charbonnier
Theologischer Vizepräsident des Landeskirchenamtes Hannover

Rote Reihe 6
30169 Hannover
Tel.: 0511-1241-324
www.evlka.de