Liebe Kolleg*innen, liebe Freund*innen,

am 25. August hat das Land Niedersachsen eine aktualisierte Corona-Verordnung herausgegeben. Die Beschränkungen richten sich nun nicht mehr nur nach der 7-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises, sondern nach drei Warnstufen. Diese ergeben sich aus der 7-Tage-Inzidenz sowie der Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten.

Sofern für euren Landkreis keine Warnstufe ausgerufen ist, bleiben die bisherigen Regelungen bestehen.

Gemäß § 4 Absatz 3 bleiben Angebote der Kinder- und Jugendarbeit auch weiterhin von der Maskenpflicht ausgenommen. Zudem benötigt ihr, wie bisher, ein Hygienekonzept. Auch muss grundsätzlich weiterhin die Aufsicht durch pädagogische Fachkräfte oder ehrenamtliche JuLeiCa-Inhaber*innen erfolgen.

Ab Warnstufe 1 muss nach § 8 bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen die 3G-Regel (geimpft, getestet, genesen) angewendet werden. Ausnahmen davon bilden Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult wurden, sowie Schüler*innen die im Rahmen des Schulbesuchs verbindlich zweimal wöchentlich getestet werden.

Nach § 14 Absatz 3 dürft ihr, sobald in eurem Landkreis die Warnstufe 1 eintritt, Angebote und Freizeiten in Bildungsstätten, Jugendherbergen o. ä. nur noch mit max. 50 Teilnehmenden durchführen. Zudem muss dann ab Warnstufe 1 bei mehrtägigen Veranstaltungen zu Beginn ein Corona-Test erfolgen, bei Teilnehmenden, die die 2G-Regel (geimpft oder genesen) nicht erfüllen, muss zusätzlich zweimal pro Woche ein Corona-Test durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltung keine Übernachtungen beinhaltet.

Für die Warnstufen 2 & 3 lassen sich der Verordnung noch keine Vorgaben entnehmen. Diese sollen der Verordnung hinzugefügt werden, sobald das durch das Infektionsgeschehen erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang möchten wir Euch auf einen Widerspruch innerhalb der Verordnung hinweisen, der zu Missverständnissen mit Beherbergungsbetrieben führen kann:

  • In §8 ist die „normale“ Beherbergung geregelt. Hier muss schon ab einer Inzidenz von über 50 ein Testnachweis bei Anreise und zwei weitere Test pro Woche erbracht werden. Kinder unter 6 Jahren und Schüler*innen sind davon aber ausgenommen.
  • In §14 werden Jugendfreizeiten, wie in der Infomail vom LJR beschrieben, geregelt. Ab Warnstufe 1 einen Test bei Anreise und zwei weitere Test pro Woche. Kinder und Schüler*innen sind nicht ausgenommen.
  • Falls es zu Unstimmigkeiten mit dem Beherbergungsbetrieb kommt, könnt Ihr auf den Widerspruch hinweisen.

Die Ausnahmeregelung für Schüler*innen gilt auch in den Ferien, allerdings ist die Verordnung erst einmal bis zum 22. Sept. gültig, bis dahin sind noch keine Ferien.

Unbenommen der Verordnungen empfehlen wir, lieber mehr als weniger zu testen und einen Handlungsplan für einen möglichen Infektionsfall mit dem Beherbergungsbetrieb zu entwickeln.

Viele Grüße

landesjugendring niedersachsen e.v.

CORONA-INFORMATIONSANGEBOT DES LJR

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