Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schwestern und Brüder,
das Leben wird wieder bunter. Nicht nur die wärmeren Temperaturen, sondern auch die in den meisten Regionen sinkende Infektionsrate lassen dies zu. Nur mit der Spontaneität ist es noch so eine Sache: Die neue Corona-Verordnung beschreibt auf dem Spitzenwert von 63 Seiten die Regeln, die in den kommenden Wochen gelten sollen. Aber immerhin: Wir haben wieder mehr Möglichkeiten, kirchliches Leben zu gestalten.
Eine neue Niedersächsische Corona-Verordnung wurde am 30.05.2021 veröffentlicht. Sie gilt ab 31.05.2021 bis einschließlich 24.06.2021.
Das Infektionsschutzgesetz des Bundes, in der Fassung vom 23.04.2021, die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, in Kraft seit dem 09.05.2021 und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes, in der Fassung vom 21.04.2021 gelten weiterhin.
Den Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen der Landkreise und der kreisfreien Städte kommt in Zukunft eine noch größere Bedeutung zu, weil die Landkreise und kreisfreien Städte in diesen Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen das Über- oder Unterschreiten der Inzidenzschwellen feststellen, an die bestimmte Regelungen der Corona-Verordnung gekoppelt sind. Dabei geht es nicht um den jeweiligen Tageswert, sondern vielmehr um die Entwicklung über mehrere Tage hinweg. Die Beachtung der örtlichen Mitteilungen wird also noch wichtiger, um zu wissen, welche Regeln gerade gelten.
Was sind die wesentlichen Veränderungen der Corona-Verordnung?
Kurz gesagt: In vielen Regionen unserer Landeskirche können wir uns über mehr Freiheiten in der Gestaltung der kirchlichen Arbeit freuen. Das gilt insbesondere für die kirchenmusikalische Arbeit.
Allerdings ist weiterhin eine sorgfältige Planungsarbeit notwendig.
Im Detail: Die Verordnung berücksichtigt nun neben den Bundesgesetzen bzw. -verordnungen den sog. niedersächsischen Stufenplan, der die Zulässigkeit von Veranstaltungen und die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen an bestimmte 7-Tages-Inzidenzwerte koppelt. Schwellenwerte für die Inzidenz sind nun 35, 50, 100 und in manchen Bereichen auch 165 Infektionen pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb von sieben Tagen. An dieser Systematik orientieren wir uns auch in unseren Empfehlungen für kirchliche Handlungsfelder. Die Tabelle ist damit bunter und umfänglicher geworden, aber trotzdem hoffentlich noch übersichtlich genug. Entscheidend für die Durchführung von Veranstaltungen ist der geltende Inzidenzwert am Veranstaltungsort zum Zeitpunkt der Durchführung, wie er durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung festgelegt wurde.
Weiterhin ist § 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung („Religiöse Veranstaltungen“) für die kirchliche Arbeit verbindlich.
Neu aufgenommen wurden in die Corona-Verordnung § 6a (Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen), § 6b (Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlichen Einrichtungen sowie von Kinos) und § 6 c (Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft). In vielen Details unserer Empfehlungen orientieren wir uns an Regelungen der §§ 6 a bis 6 c – also z.B. bei Empfehlungen zu Gemeindegruppen, Projektgruppen, kirchenmusikalischen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen, Veranstaltungen mit Speisen und Getränken.
Auch bei unseren kirchlichen Veranstaltungen ist es sinnvoll, zwischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien zu unterscheiden, zwischen Veranstaltungen, bei denen verbale Kommunikation und Interaktion zwischen den Teilnehmer*innen stattfindet (Empfänge, Seniorennachmittage, Gesprächskreise etc.) und solchen, bei denen es sich um ein Programm handelt, bei dem ein Publikum ohne weitere Begegnung und verbale Kommunikation untereinander teilnimmt (Konzerte, Theateraufführungen, Lesungen etc.). Ebenso plausibel ist es, wie in den §§ 6 a bis 6 c zwischen Veranstaltungen mit sitzender Teilnahme und Anlässen mit mindestens teilweise stehenden Teilnehmer*innen zu unterscheiden.
Durch die neue Systematik des Stufenplans, an der auch wir uns bei vielen Empfehlungen orientieren, haben wir die Tabelle an vielen Stellen umgearbeitet. Änderungen inhaltlicher Art haben wir gelb markiert.
Die Handlungsempfehlungen finden Sie auch auf der Website der Landeskirche unter http://handlungsempfehlungen.landeskirche-hannovers.de
Für Rückfragen steht Ihnen weiterhin Herr Stefan Riepe, Fachplaner für Besuchersicherheit und Hygienebeauftragter für Veranstaltungen in der Evangelischen Medienarbeit zur Verfügung (stefan.riepe@evlka.de). Bitte stellen Sie Ihre Fragen per Email, nicht telefonisch.
Eine Bitte an die Pfarrämter: Bitte leiten Sie diese Rundmail an Ihre Kirchenvorsteher*innen und an Gruppenleiter*innen weiter, die an den Planungen zu kirchlichen Veranstaltungen beteiligt sind.
Corona-Schutzimpfung durch Betriebsärzt*innen:
Wie schon in der Rundmail vom 9. Mai 2021 beschrieben, haben wir intensiv geprüft, ob eine Impfung durch Betriebsärzt*innen der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, mit der die Landeskirche in vertraglicher Verbindung steht, möglich und praktikabel ist. Diese Prüfung hat ergeben, dass die BAD GmbH in einer ersten Stufe Impfungen nur in betrieblichen Impfstraßen mit Impfzahlen durchführt, die wir als ev. Kirche nicht erreichen. In einer zweiten Stufe führt sie Impfungen in BAD-Impfzentren in niedersächsischen Großstädten durch, bei denen sie aber nicht zusichern kann, dass Impfungen früher möglich sind als durch Hausärzt*innen oder öffentliche Impfzentren. Die Organisation der Impfanmeldungen in Impfgruppen (incl. Absagemanagement) läge in den Händen der Kirchenkreise. Auch eine Gleichbehandlung aller kirchlichen Mitarbeitenden (Impfung in einem engen Zeitkorridor) kann durch die BAD GmbH nicht zugesichert werden, so dass auf Kirchenkreisebene eine Priorisierung unter den Mitarbeitenden erfolgen müsste. Vor dem Hintergrund dieser Aspekte und der Möglichkeit, ab 07.06.2021 auch ohne Priorisierungsgrund Impftermine bei Hausärzt*innen und Impfzentren zu bekommen, hat der Corona-Krisenstab (Bischofsrat, Kolleg des LKA, Mitarbeiter*innenvertretung, Mitglieder der Taskforce u.a.) entschieden, eine Impfung durch Betriebsärzt*innen nicht durchführen zu lassen.
Um die Aufgabe, unser soziales Leben in weiten Bereichen zu regeln, kommen wir wohl nicht herum, weil wir nur gemeinsam der Infektionsgefahr entgegentreten können. Aber eines ist klar: Das Leben lässt sich nicht in Regeln fassen. Deswegen bleibt das eigenverantwortliche Handeln oberstes „Gebot“. Da wir von der „Fülle des Lebens“ wissen, die uns verheißen ist, haben wir auch Vorstellungen davon, was wertvoll und schützenswert ist im Leben – für andere und für uns selbst.
Im Namen der Mitglieder der Taskforce grüße ich Sie herzlich
Ihr Ralph Charbonnier
Dr. theol. Ralph Charbonnier
Theologischer Vizepräsident
des Landeskirchenamtes Hannover
Rote Reihe 6
30169 Hannover
Tel.: 0511-1241-324
www.evlka.de