Liebe Kolleg*innen, liebe Freund*innen,

seit heute gilt eine neue Corona-Verordnung – und diese bringt erneut Veränderungen für die Jugendarbeit.

Schutzmaßnahmen abhängig von Inzidenzwerten

Generell hängen die zu berücksichtigenden Schutzmaßnahmen von der 7-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis ab, in dem man sich gerade befindet. Es gibt folgende Stufen:

  • 0 – 35
  • 35 – 50
  • 50 – 100
  • > 100.

Änderungen bei der Maskenpflicht

Die neue Corona-Verordnung sieht eine Ausnahme von der Maskenpflicht für die Angebote der Jugendarbeit nur noch in Kommunen mit einem Inzidenzwert unter 50 vor. Dies ist im Vergleich zur bisherigen Regelung eine Verschärfung der Regeln. Outdoor kann bei einer Inzidenz unter 50 auf das Tragen der Maske auch bei geringem Abstand verzichtet werden. Innerhalb von geschlossenen Räumen gelten bei einer Inzidenz unter 50 weiterhin vergleichbare Regelungen wie in der Schule: Handelt es sich um eine „feste Gruppe“, kann bei einer Inzidenz unter 35 auf das Tragen der Masken verzichtet werden, auch dann, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Gruppenmitgliedern nicht eingehalten werden kann. Bei einem Inzidenzwert von 35-50 muss in „Unterrichts- und Arbeitsräumen“ eine Maske getragen werden, wenn die Teilnehmer*innen dem Grundschulalter entwachsen sind.

Die Unterscheidung zwischen „Unterrichts- und Arbeitsräumen“ und sonstigen Flächen ist für die Jugendarbeit schwer vorzunehmen; entscheidend dürfte sein, ob der Abstand von mind. 1,5m zwischen den Gruppenmitgliedern eingehalten werden kann oder nicht. Wenn ihr Gruppenangebote in einem großen gut durchlüfteten Raum mit dem nötigen Abstand macht, dürfte dies mit „Verkehrsflächen“ vergleichbar sein.

Durch die Einführung des Begriffs „feste Gruppe“, innerhalb derer auf das Tragen der Maske verzichtet werden kann, müssen insbesondere Angebote der Jugendarbeit, die mit einer wechselnden Teilnehmer*innen-Gruppe arbeiten (z.B. offene Angebote) prüfen, ob hier die Maske generell zu tragen ist oder durch Zeitslots feste Gruppen geschaffen werden können.

Kontaktdatenerhebung nun möglichst digital

§ 5 (1) Satz 7a der Corona-Verordnung sieht nun vor, dass die Kontaktdatenerhebung nun möglichst digital erfolgen soll; eine Erfassung mittels Papier soll möglichst vermieden werden. Der Einsatz einer bestimmten technischen Lösung zur Kontaktnachverfolgung (z.B: Luca-App) ist nicht vorgeschrieben.

Insbesondere bei Angeboten mit Kindern und jüngeren Jugendlichen kann nach unserer Auffassung nicht davon ausgegangenen werden, dass diese über ein Smartphone verfügen, dass die Benutzung der Corona-Warn-App oder der Luca-App ermöglicht. Hier solltet ihr daher auf jeden Fall andere Lösungen vorhalten.

Datenschutzrechtlich und somit auch unter medienpädagogischen Gesichtspunkten ist die Nutzung der Luca-App durchaus fragwürdig – solltet ihr diese einsetzen, empfehlen wir euch zusätzlich auch die „Check-in“-Möglichkeit der Corona-Warn-App anzubieten.

Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen sind je nach Inzidenz-Wert und Veranstaltungsart nun wieder zulässig – das können für den Bereich der Jugendarbeit z.B. auch Theateraufführungen, Filmvorführungen oder Vereinsfeste sein. Die entsprechenden Regelungen haben wir in der beigefügten Tabelle zusammengefasst.

Gruppengröße bei Freizeiten

Je nach Inzidenzwert am Veranstaltungsort gelten nun für Freizeiten andere Regelungen: In Landkreisen mit einer Inzidenz <50 gibt es keine Begrenzung mehr bei der Zahl der Teilnehmenden, die Begrenzung auf 50 Teilnehmende (zzgl. der Betreuungskräfte) greift nur bei einer Inzidenz ab 50. Etwas widersprüchlich ist, dass bei einer Inzidenz <35 die Testpflicht in §11 (4) entfällt. De facto bleibt diese jedoch weiterhin bestehen, da diese für die Beherbergung notwendig sind.

Beherbergungen

In Kommunen mit einer Inzidenz <35 dürfen Jugendherbergen, Hotels, Campingplätzen etc. ihre Belegungskapazitäten nun voll auslasten.

Beträgt die Inzidenz 35-50 ist eine maximale Auslastung von 80% vorgeschrieben. Liegt die Inzidenz darüber bleibt es bei der Auslastungsgrenze von 60%.

Kein Abbruch bei steigendem Inzidenzwert bei Maßnahmen in Niedersachsen

Eine Unsicherheit für Veranstalter*innen von Freizeiten ist die Abhängigkeit der Erlaubnis zur Beherbergung von dem Inzidenzwert am Veranstaltungsort. Laut Aussage des Sozialministeriums ist für den Fall, dass am (niedersächsischen) Veranstaltungsort der Inzidenzwert eine der Schwellen überschreitet kein Abbruch der Maßnahme oder eine Verkleinerung der Gruppengröße notwendig – es sollten jedoch erhöhte Hygienemaßnahmen ergriffen und der Kontakt zu gruppenfremden Personen minimiert werden.

Die Anreise an den Veranstaltungsort bleibt aber weiterhin leider davon abhängig, wie der Inzidenzwert am Zielort ist.

Nicht alle Teamer* innen brauchen eine Juleica-Ausbildung

Des Weiteren hat das Sozialministerium klargestellt, dass nicht alle Teamer*innen einer Freizeit Erzieher*innen oder ausgebildete Jugendleiter*innen sein müssen – es müssen aber bei jeder Maßnahme entsprechend qualifizierte Personen dabei sein.

Viele Grüße & bleibt gesund!
landesjugendring niedersachsen e.v.
 
i.A. 
(Björn Bertram, Geschäftsführer)

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