Liebe Kolleg*innen, liebe Freund*innen,
die neue niedersächsische Corona-Verordnung, die am 10.05.2021 in Kraft tritt, bringt zahlreiche Veränderungen für die Jugendarbeit, über die wir euch mit dieser Corona-Infomail informieren möchten. Wir freuen uns, dass es nun auch Regelungen für Kinder- und Jugendfreizeiten gibt. – so wie es zz. aussieht, kann es tatsächlich einen #echtensommer für Kinder und Jugendliche in Niedersachsen geben! An einigen Stellen enthält die VO aus unserer Sicht Unklarheiten, hier bemühen wir uns in den kommenden Tagen um weitere Einschätzungen und informieren dann erneut.
Übersicht über die Regelungen
Kontaktbeschränkungen & Abstandsgebot
Auch weiterhin bleibt die Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinde-r und Jugendschutzes von den geltenden Kontaktbeschränkungen und vom Abstandsgebot ausgenommen (§2 Abs. 3 Ziffer 9). Dies gilt auch für das Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu den Angeboten.
Mund-Nase-Bedeckung
Während der Angebote der Jugendarbeit sind teilweise von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen (§3 (4) Ziffer 6). Getragen werden muss die Mund-Nase-Bedeckung in Anlehnung an die Regelungen für den Schulbesuch (§ 13 (1) Sätze 4-6): Innerhalb des Gebäudes, in dem das Angebot stattfindet, muss eine Maske getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Während des Angebots selber (z.B. Gruppenstunde) muss eine Maske getragen werden. Für Kinder, die die 1. bis 4. Klasse besuchen kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn diese sitzen und der Mindestabstand eingehalten wird.
Kinder- und Jugendfreizeiten
Sehr erfreulich ist, dass Kinder- und Jugendfreizeiten (§ 11 (4) durch diese Verordnung wieder ermöglicht werden. Die Gruppengröße ist auf maximal 50 Kinder bzw. Jugendliche festgelegt. Verpflichtend ist die Testung aller Teilnehmenden zu Beginn der Freizeit und jeweils 2 weitere Tests je Woche. Zudem muss ein Hygienekonzept erstellt und umgesetzt werden. Die Aufsicht muss durch päd. Fachkräfte oder ehrenamtlich Tätige mit Jugendleiterausbildung erfolgen.
Beherbergung
Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätze dürfen ebenso wie Hotels und Ferienwohnungen wieder Gäste zu „touristischen“ Zwecken aufnehmen (§8). Dabei gilt jedoch, dass bis auf weiteres nur Menschen mit Wohnsitz in Niedersachsen beherbergt werden dürfen (Ausnahme: Dienstreisen und zwingend notwendige Übernachtungen) und maximal 60% der Belegungskapazitäten genutzt werden dürfen. Die Betreiber*innen müssen ein Hygienekonzept entwickeln und umsetzen. Verpflichtend ist, dass die Gäste bei der Anreise ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen können und das sich alle Gäste während des Aufenthalts zweimal wöchentlich testen lassen. Die Verpflegung der Übernachtungsgäste durch die Beherbergungsbetriebe ist erlaubt. Klassenfahrten mit Übernachtung bleiben aber weiterhin verboten.
Veranstaltungen & Freizeiteinrichtungen
Gedenkstätten, Zoos, Tierparks, botanische Gärten, Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen dürfen für eine begrenzte Anzahl an Personen öffnen. Ebenfalls können „Veranstaltungen, die nicht auf verbale Interaktion und Kommunikation der Besucherinnen und Besucher gerichtet“ sind (z.B. Veranstaltungen eines Theaters, Opern- oder Konzerthauses) mit bis zu 250 Personen und ausschließlich „open air“ stattfinden (§7). Dabei ist i.d.R. der Nachweis eines negativen Testergebnisses (s.u.) notwendig.
Versammlungen von Vereinen
Weiterhin können Versammlungen von Vereinen (§6 (2)), die in der Satzung vorgeschrieben sind (Vollversammlungen, Vorstandssitzungen,…) unter Einhaltung des Abstandsgebots möglich; eine Maximalzahl der Personen ist nicht benannt.
Testpflicht & Ausnahmeregelungen
Generell sieht die Verordnung an vielen Stellen die Verpflichtung vor, vor Teilnahme an Angeboten bzw. Besuch von Veranstaltungen einen negativen Coronatest vorzulegen. Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Ausnahmen von der Testpflicht
Keine Corona-Tests sind notwendig bei
- Kindern bis einschließlich 14 Jahren (§5a (4)),
- wenn Personen einen Impfnachweis nach §2 Nr. 3 SCHAusnahmV vorlegen können
- oder sie einen Genesenennachweis nach §2 Nr. 5 SCHAusnahmV vorlegen können.
Was für Tests sind zugelassen?
Neben PCR- und PoC-Tests sind auch Selbsttests zugelassen. PCR- und PoC-Tests müssen durch zugelassene Stellen durchgeführt und bestätigt werden. Bei den Selbsttests genügt es nicht, wenn Teilnehmer*innen diese zuhause durchführen: Selbsttests müssen unter eurer Aufsicht durchgeführt werden! Wenn ihr einen Selbsttest beaufsichtigt habt, müsst ihr den Getesteten auf Wunsch eine entsprechende Bescheinigung über das negative Testergebnis ausstellen. Die Bescheinigung muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis enthalten. Solche Bescheinigungen gelten dann auch als Test-Nachweis für andere Angebote/Einrichtungen; ihr könnt also auch entsprechende Nachweise, die ggf. von Geschäften oder anderen Organisationen ausgestellt wurden, anerkennen.
Was müssen wir bei einem positiven Testergebnis beachten?
Sofern das positive Testergebnis beim Test vor Veranstaltungsbeginn auftritt, bedeutet dies, dass die positiv getestete Person an dem Angebot nicht teilnehmen darf und sich umgehend in häusliche Quarantäne begeben muss – ihr solltet also umgehend die Eltern informieren (bzw. den Test durchführen, solange die Eltern vor Ort sind). Ferner muss das Gesundheitsamt umgehend informiert werden.
Tritt das positive Testergebnis bei einem Test im weiteren Verlauf einer Freizeit auf, ist es unbedingt notwendig sofort das Gesundheitsamt zu informieren; für das weitere Verhalten des Teams sollte in euerm Hygienekonzept ein Vorgehen vereinbart werden.
Durchführung & Finanzierung von Tests bei Maßnahmen der Jugendarbeit
Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe – und somit auch der Jugendarbeit – gibt es noch keine Regelungen zur Übernahme von Kosten für Selbststest während der Maßnahmen. Da Jede*r den Anspruch auf kostenlose Bürger*innen-Tests hat, könnte der (gemeinsame) Besuch eines solchen Testzentrums oder eine Absprache mit z.B. einer Apotheker*in/Ärzt*in, dass die zweimal wöchentlich die Maßnahme besuchen und dort testen, eine kostengünstige Option sein.
Noch keine Klärung konnten wir erzielen, in welchem Alter Minderjährige nur in Anwesenheit der Eltern getestet werden können oder ob es genügt, dass eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Hier bemühen wir uns um eine rechtssichere Auskunft und informieren euch dann.
Alternativ bliebe die Durchführung von Selbsttests, die dann jedoch auch nach aktuellem Sachstand vom Träger oder den Teilnehmer*innen zu bezahlen wären.
Tests von Kindern
Zur Erhöhung des Schutzes vor Corona-Infektionen bei Angeboten ist es grundsätzlich sinnvoll, dass auch Kinder, die lt. Verordnung nicht getestet werden müssen, dennoch getestet werden. Hier gelten jedoch in besonderem Maße die zuvor genannten rechtlichen Unsicherheiten.
Politische Bewertung und Unklarheiten
Wir begrüßen es sehr, dass die neue Verordnung auch für die Jugendarbeit Lockerungen vorsieht und dass diese nicht in Abhängigkeit von bestimmten Inzidenzwerten stehen. Zugleich bleiben aber auch noch Unklarheiten und Unsicherheiten, die wir an dieser Stelle benennen möchten:
- Die Verordnung gibt keine „Garantie“, dass in den Sommerferien tatsächlich Kinder- und Jugendfreizeiten durchgeführt werden können; es gibt auch jenseits der Verordnung keine politische Zusage dafür. Auch wenn der Wunsch nach weitest gehender Planungssicherheit wurde bislang also nicht erhört so gehen wir zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass Ferienfreizeiten wenigstens unter den jetzigen Bedingungen stattfinden können, wenn es zu keiner Verschlechterung der Pandemielage kommt.
- Die Testung von Kindern und Jugendlichen sowie die Finanzierung dieser Tests ist zz. noch nicht geklärt. Da diese jedoch noch nicht geimpft werden können und der Inzidenzwert unter jungen Menschen zz. überdurchschnittlich hoch ist, kommt dieser Testung eine besondere Bedeutung zu. Die Kosten dafür sollten nicht bei den Trägern der Kinder- und Jugendarbeit verbleiben.
- § 6 (5) der Verordnung sieht nun explizit vor, dass nicht durch die VO zugelassene Veranstaltungen verboten sind. Wir versuchen daher zeitnah zu klären, was dies z.B. für Juleica-Ausbildungen und Bildungsseminare bedeutet, ob diese beispielsweise wie Freizeiten behandelt werden können oder der außerschulischen Bildung zuzuordnen sind.
Wir freuen uns, wenn ihr bei etwaigen Gesprächen mit Politiker*innen auf die weiterhin bestehenden Problemlagen für die Angebote der Jugendarbeit hinweist!
Hygienekonzept
Wir werden in den kommenden Tagen unsere Empfehlungen für ein Hygienekonzept an die neue Verordnung anpassen. Wir bitten jedoch um ein paar Tage Geduld.
LernRäume: Förderung von Angeboten noch möglich
Aktuell stehen uns noch Fördermittel aus dem LernRäume-Projekt des Kultusministeriums zur Verfügung. Die Antragstellung muss bis Ende Mai erfolgen, die Projekte können dann bis zu den Sommerferien durchgeführt werden. Weitere Infos findet ihr unter www.ljr.de/lernraeume
Viele Grüße & bleibt gesund!
landesjugendring niedersachsen e.v.
i.A.
(Björn Bertram, Geschäftsführer)
CORONA-INFORMATIONSANGEBOT DES LJR
Immer aktuell informiert: ljr.de/corona • faq’s: ljr.de/coronafaq
Jugendserver Niedersachsen: Tipps für digitale Jugendarbeit
Hinweis
Wie immer noch einmal der Hinweis, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und keine rechtsverbindliche Auskünfte erteilen können.
landesjugendring niedersachsen e.v.
zeißstraße 13
30519 hannover
fon: 0511 / 51 94 51 – 0
fax: 0511 / 51 94 51 – 20
mail: info@ljr.de
web: www.ljr.de / facebook.com/landesjugendring.nds / twitter.com/ljr_nds
jugendarbeit in niedersachsen: jugendserver-niedersachsen.de