Liebe Kolleg*innen, liebe Freund*innen,

zunächst möchten wir die Gelegenheit nutzen, euch noch alles Gute für das neue Jahr zu wünschen!

Die am Dienstag in der Minsterpräsident*innen-Konferenz beschlossenen Verschärfungen bei den Kontaktbeschränkungen wurden von der Niedersächsischen Landesregierung nun in Verordnungstext gegossen und gelten ab dem 10.01.2021

An den Regeln für den Bereich der Jugendarbeit ändert sich weiterhin nichts. Angebote der Jugendarbeit nach §11 SGB VIII wie Gruppenstunden oder den offenen Betrieb eines Jugendzentrums sind weiterhin gestattet, sofern ihr in den Räumlichkeiten bzw. auf dem Gelände des Vereins/der Einrichtung bleibt. Daher müssen die Träger der Jugendarbeit keine neuen Auflagen berücksichtigen und können Angebote wie geplante durchführen.

Angesichts der aktuellen Pandemie-Entwicklung ist aber bei allen Angeboten auf jeden Fall Vorsicht geboten. Wir empfehlen, bei Angeboten wann immer möglich eine Mund-Nase-Bedeckungen zu tragen und das Abstandsgebot dennoch zu beachten.

Wir wissen, dass es angesichts der allgemeinen Entwicklung des Pandemie-Geschehens keine leichte Entscheidung ist, nun Angebote durchzuführen oder abzusagen. Es ist auch weiterhin eine Gratwanderung zwischen dem dringenden Bedürfnis junger Menschen, sich mit Gleichaltrigen treffen zu können und einmal für ein paar Stunden von zuhause raus gehen zu können und dem allgemeinen Gesundheitsschutz. Wichtig erscheint es auch weiterhin, dass junge Menschen die Möglichkeit haben, Vertrauenspersonen außerhalb der eigenen Familie erreichen zu können, an die sie sich in Notlagen wenden können – Jugendtreffs können hier ebenso Anlaufstellen sein wie der kurze Draht zur*zum Jugendleiter*in. Je länger die Kontaktbeschränkungen andauern, umso größer wird der Bedarf nach solchen Unterstützungsangeboten für Kinder und Jugendliche.

Neu geregelt wurde, dass die Kontaktbeschränkungen (nur 1 Person außerhalb des eigenen Hausstandes darf getroffen werden) nicht für die gemeinsame Anfahrt zu Angeboten der Jugendarbeit gilt: Eltern dürfen also neben ihren eigenen Kindern auch noch weitere Kinder zur Gruppenstunde fahren oder dort wieder abholen.

Zur Erinnerung wiederholen wir hier nochmal die wesentlichen Regeln für den Bereich der Jugendarbeit:

Allgemein schreibt die Verordnung das Abstandsgebot und das Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung im öffentlichen Raum fest – für Angebote der Jugendarbeit gelten diese beiden Vorschriften aber nicht. Gemäß § 2 (2) Nr. 10 (Abstandsgebot) und § 3 (3) Nr. 6 (Mund-Nase-Bedeckung) kann bei Angeboten der Jugendarbeit auf den Mindestabstand und die Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden. Eine Beschränkung der Gruppengröße für Angebote der Jugendarbeit ist nicht vorgesehen.

Weiterhin gehen wir davon aus, dass es Betreiber*innen von Herbergen und Bildungsstätten nicht gestattet ist, Gruppen für Maßnahmen der Jugendarbeit zu beherbergen. Daher müssen Angebot der Jugendarbeit ausschließlich als Tagesangebote durchgeführt werden.

Für alle Angebote und Einrichtungen muss ein Hygienekonzept erstellt und umgesetzt werden. Weiterhin müssen die Daten der Teilnehmenden und Besucher*innen eines Angebots oder einer Einrichtung wie bisher erfasst werden. Die Empfehlungen für ein Hygienekonzept sind wie gewohnt unter ljr.de/corona herunterzuladen.

Viele Grüße & bleibt gesund!

landesjugendring niedersachsen e.v.

i.A.
(Björn Bertram, Geschäftsführer)

Hinweis Wie immer noch einmal der Hinweis, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen können.